Betriebsausgabenabzug bzgl. einer an einen Vermittler in Hongkong gezahlten Provision
Leitsatz
1. Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und dessen alleinigen Gesellschafters;
Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist
auch dann ordnungsgemäß i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung
(hier: im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen
Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig ist.
2. Für die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig
erklärt und für das Finanzamt im Einzelnen nachvollziehbar sind.
3. Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % ist keine nur unwesentliche Besteuerung i.S.v. § 16 Abs. 1 AStG.
Fundstelle(n): KAAAJ-43589
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