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Körperschaftsteuer | Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden (BFH)
War dem Gesetzgeber hier aufgrund
des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1
KStG a.F. ergangenen
(BStBl II 2017,
1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf
§ 8c Abs. 1
Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2
KStG a.F. ohne weiteres
gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel
eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des
§ 8c KStG im
Raum stand, muss die Interessenabwägung zugunsten des wegen der Anwendung des
§ 8c Abs. 1
Satz 1 KStG eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen,
auch wenn das BVerfG § 8c (später: Abs. 1) Satz 1
KStG a.F. als "ähnliche
Norm" nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben
hat, den Verfassungsverstoß bis zum
rückwirkend mit Geltung ab dem
(dem
Inkrafttretenszeitpunkt der...