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HR | Zu Schwärzungen in eingereichten Dokumenten
Das Recht auf Löschung (vgl. Art. 17 Abs. 1 DSGVO) findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3b DSGVO im Registerwesen keine Anwendung.
Die Schwärzung von Unterschriften auf den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten kann nach Ansicht des Gerichts nicht verlangt werden, da ein an sich bestehender sog. Folgenbeseitigungsanspruch insoweit begrenzt sei, als die mit ihm begehrte Rechtsfolge rechtlich und tatsächlich auch möglich sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente dürften/könnten zum Schutz der Registerwahrheit grds. nicht verändert werden.