Online-Verkaufsplattformen ...
... und das neue Steuertransparenzgesetz
Am ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet die Betreiber von Online-Verkaufsplattformen, Informationen zu den auf ihren Plattformen agierenden Anbietern und deren Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern preiszugeben. Gemeldet werden müssen z. B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Bankverbindung des Verkäufers, aber auch alle Transaktionen mit den Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen. Das Bundeszentralamt für Steuern wiederum wertet die Daten aus und gibt sie an die zuständigen deutschen Finanzämter sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anbieter nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz als ansässig gelten. Umgekehrt empfängt das Bundeszentralamt für Steuern die von anderen EU-Mitgliedstaaten übersandten Informationen zu in Deutschland als ansässig geltenden Anbietern und leitet sie an die zuständigen deutschen Finanzämter weiter. Die neuen Meldepflichten stellen sowohl Plattformbetreiber als auch Anbieter vor einige Herausforderungen. Nürnberg gibt daher auf einen Überblick über die Materie inklusive Richtschnur zur Anwendung.
Eine besondere Herausforderung stellt auch die Grundbesitzbewertung dar. Den typisierten steuerlichen Wertermittlungsverfahren für die Grundbesitzbewertung nach dem Bewertungsgesetz ist es immanent, dass diese in weiten Teilen pauschalierend wirken und individuelle Besonderheiten des einzelnen Grundstücks nicht berücksichtigen. Damit sich die für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durchzuführende Grundbesitzbewertung aufgrund von Überbewertungen nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt, ermöglicht die Öffnungsklausel des § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Hierzu sind allerdings gute Kenntnisse der Bewertungsmethoden und aller Stellschrauben unabdingbar, um beurteilen zu können, ob sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts lohnt, als auch zur korrekten Definition des Auftrags an den Gutachter. Worauf es dabei zu achten gilt, erläutert von Arps-Aubert auf .
Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung grundsätzlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch gegenüber der Kommanditgesellschaft. Was gilt aber, wenn die geschäftsführende GmbH nicht Komplementärin, sondern „nur“ Kommanditistin der Kommanditgesellschaft ist? Und welche Bedeutung hat der Umstand, dass die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der geschäftsführenden GmbH darstellt? Dazu konnte der BGH nun in einer aktuellen Grundsatzentscheidung Stellung nehmen, die Bisle auf vorstellt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1873
MAAAJ-43344