Gewährung eines zinslosen Darlehens an ausländische Tochtergesellschaft kann zu nachträglichen Anschaffungskosten führen und nicht zu einer Geschäftsbeziehung i. S. von § 1 Abs. 1 AStG; Rechtsfolge des § 1 AStG
Leitsatz
1. § 1 Abs. 1 AStG faßt unter "Geschäftsbeziehungen" nicht solche, die das Nahestehen im Sinne des Absatzes 2 begründen.
2. Gewährt eine deutsche Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so führt dieses dann zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und nicht zu einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, wenn nach dem ausländischen Gesellschaftsstatut die Zuführung von Eigenkapital anzunehmen ist.
3. § 1 AStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Geschäftsbeziehungen zum Ausland von einer inländischen Personengesellschaft gehalten werden.
4. Der von § 1 Abs. 1 AStG geforderte Vergleich mit den Vereinbarungen unabhängiger Dritter unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen stellt auf solche ab, die nicht nahestehende Personen getroffen hätten.
5. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 AStG erschöpft sich in dem Ansatz fiktiv erhöhter Einkünfte. Die Vorschrift fingiert weder Einnahmen noch Forderungen, noch die Verwendung des Berichtigungsbetrages auf eine Beteiligung.
6. Auf den Berichtigungsbetrag nach § 1 Abs. 1 AStG kann keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 875 BFH/NV 1990 S. 76 Nr. 10 MAAAA-93423
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