Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als Dienstreise anerkannt werden
Leitsatz
1. Bei Abkommandierung eines ledigen Soldaten zu einem auswärtigen Lehrgang für rund viereinhalb Monate können Verpflegungsmehrkosten für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluß an das Urteil des Senats vom VI R 156/86, BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861). Urlaubszeiten haben auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluß.
2. Für die restliche Lehrgangsdauer kann der ledige Soldat wählen, ob er neben den Kosten für wöchentliche Heimfahrten die von ihm einzeln nachzuweisenden Verpflegungsmehrkosten nach Abschn.27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 oder sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Lehrgangsort nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen will (Anschluß an , BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 863 LAAAA-93419
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