1. Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V auf Grund des Bezugs von Krankengeld reicht es zwar nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BSG aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit (nahtlos) am Tag nach der Beendigung eines Pflichtversicherungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird (vgl , juris Rn 13). Ob diese Rechtsprechung aber dahingehend zu erweitern ist, dass eine wegen eines Feiertags oder wegen des Wochenendes erst am nächsten Werktag erfolgende ärztliche Feststellung ebenfalls noch ausreichend nahtlos ist, ist eine offene Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht im Rahmen eines einstweilgen Rechtschutzverfahrens - sondern im Haptsacheverfahren - zu erörtern ist.
2. Ein Anstragsteller hat keinen Anspruch auf eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Kammerbeschluss vom - 2 BvR 378/98 - juris Rn 16/17 mwN).
3. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei der Beurteilung, ob bei dem Versicherten dieselbe Krankheit im Sinne von § 46 Satz 3 SGB V besteht, auf die in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genannten Diagnosen abzustellen.
Fundstelle(n): QAAAJ-43266
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