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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 SF 66/23 B E

Gesetze: RVG § 1 Abs. 3; RVG § 12b; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 65d S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Steht im Grundsicherungsrecht eine einmalige Leistung in Höhe von 500 € in Streit, ist es vertretbar, wenn der Rechtsanwalt die Bedeutung der Angelegenheit als überdurchschnittlich bewertet, auch wenn die Leistung im engeren Sinne keine existenzsichernde Funktion hat (hier: Gleitsichtbrille für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit).

2. Zur Nutzungspflicht nach § 65d SGG bei Beschwerden des Kostenprüfungsbeamten (hier offen gelassen).

Fundstelle(n):
GAAAJ-43265

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