1. Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, können ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung sein.
2. Voraussetzung ist aber, dass die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war (Anschluss an ).
3. Die zusätzlich vom BSG verlangte existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf liegt insbesondere vor, wenn die neue Wohnung beim Vermieter der früheren Wohnung gemietet worden ist. Zahlungsschwierigkeiten können dann auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen durchschlagen.
Fundstelle(n): CAAAJ-43262
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.