Die Frage, ob die Gesellschafter einer Personengesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung und kann nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Denn für die Eindeutigkeit des Abgabentatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien. Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant im Sinne des § 25 KSVG einzustufen ist (Anschluss an , BSGE 106, 276-282). Eine Marketing- und Medienagentur, die künstlerische und/oder publizistische Leistungen als GbR erbringt und abrechnet, nicht als oHG auftritt und keine Eintragung ins Handelsregister veranlasst, stellt eine Mehrheit von Künstlern bzw. Publizisten dar.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 28 UAAAJ-43243
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