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Umsatzsteuer | Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis (BMF)
Das BMF hat zur Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 24.1 Abs. 2 angepasst ().
Hintergrund: Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S.d § 24 Absatz 2 Satz 1Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (, BStBl II 2022 S. 149, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.12.2021).
Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.
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