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Corona | Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch Corona-Verordnung (FG)
Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor (; Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 5/23).
Sachverhalt: Streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte. Der Betrieb des Klägers, ein Fitnessstudio, war auf Grund der Corona-Maßnahmen in der Zeit vom bis zum geschlossen. Während dieser Zeit zahlten viele Mitglieder ihre Beiträge weiter. Der Kläger bot ...