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Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei teilunternehmerischer Nutzung eines Gegenstands
Der Unternehmer hat ein Wahlrecht beim Bezug von einheitlichen Gegenständen, die gemischt genutzt werden oder werden sollen. Daher erfolgt die Zuordnung von solchen Gegenständen zum Unternehmensvermögen nicht automatisch. Der Unternehmer kann den Gegenstand voll seinem Unternehmensvermögen zuordnen, gar keine Zuordnung vornehmen oder aber die Zuordnung entsprechend der unternehmerischen Nutzung vornehmen. Da es sich bei der Zuordnungsentscheidung um eine innere Tatsache handelt, muss diese nach außen verkörpert bzw. anhand objektiver Anhaltspunkte festgehalten werden. Diese Zuordnungsentscheidung wird aber nicht allein durch eine Mitteilung gegenüber der Finanzverwaltung getroffen, sondern kann auch auf andere Art und Weise dokumentiert werden. Bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil des Gegenstandes für unternehmerische Zwecke verwendet werden soll und wird dies bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung erkennbar, bedarf es keiner zusätzlichen Äußerung gegenüber dem FA innerhalb dieser Frist über die Zuordnungsentscheidung.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden si...