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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 136/04 F

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 Satz 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskostenabzug nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht – Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und des Restbuchwerts – Fortdauer des Veranlassungszusammenhangs nach Entnahme vermieteten Sonderbetriebsvermögens – Überlagerung durch nachfolgende Veräußerung

Leitsatz

1. Werden die auf Grund der Vermietung an eine KG vormals im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundstücke der Gesellschafter anlässlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile in das Privatvermögen übernommen, sind die wegen des eingetretenen technischen und wirtschaftlichen Verbrauchs nachträglich anfallenden Abbruchkosten und die Abschreibung des Restbuchwerts auf Grund des fortbestehenden Veranlassungszusammenhangs mit der aufgegebenen Vermietungstätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Die Überlagerung dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend und durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst werden.

Fundstelle(n):
RAAAJ-43111

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