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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 2073/14 F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AO § 10; AO § 12 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; DBA-GB Art. 5 Abs. 1; DBA-GB Art. 5 Abs. 6; DBA-GB Art. 7 Abs. 1 Satz 1; DBA-GB Art. 7 Abs. 1 Satz 2; DBA-GB Art. 7 Abs. 2; DBA-GB Art. 7 Abs. 3; HGB § 6 Abs. 1

Negativer Progressionsvorbehalt: Verluste aus Beteiligung an einer britischen Personengesellschaft – Gewerblicher Handel mit physischem Gold – Einkünftezurechnung bei Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland – Ausländische Personenhandelsgesellschaft als Formkaufmann

Leitsatz

1. Die Feststellung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Verlusten aus der Beteiligung einer inländischen GbR an einer den gewerblichem Handel mit physischem Gold betreibenden britischen Personengesellschaft (ordinary partnership) kommt nicht in Betracht, wenn die laufende Handelstätigkeit dieser Personengesellschaft durch eine der GbR zuzuordnende Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland abgewickelt und kontrolliert wird und die Einkünfte daher der Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind, während die in der britischen Betriebsstätte ausgeführten administrativer Aufgaben von gänzlich untergeordneter Bedeutung sind.

2. Auch wenn nach britischem Handels- und Steuerrecht eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig ist, muss der auf die inländische Betriebsstätte entfallende Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt werden, da die ausländische Personenhandelsgesellschaft aufgrund des Verwaltungssitzes im Inland als Formkaufmann gilt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAJ-43110

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