Besteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei einer
kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitsatz
Eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG) liegt bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als
50% der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Dabei sind die Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die
Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten.
Eine ergänzende Absicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG ist zudem nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus
der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 10 DStRE 2024 S. 457 Nr. 8 GStB 2023 S. 427 Nr. 12 WAAAJ-43105
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