Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher
Herstellungskosten bei einem Gebäude
Leitsatz
Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher Herstellungskosten bei einem Gebäude ist die von der Baumaßnahme betroffene
(Teil)Fläche, sofern diese die Eignung als Wirtschaftsgut besitzt.
Bei der Prüfung, ob nachträgliche Herstellungskosten in der Fallgruppe der Erweiterung vorliegen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 Var.
2 HGB), kommt es wegen des Ausreichens auch geringfügiger Erweiterungsmaßnahmen nicht darauf an, ob das Gebäude ein einheitliches
Wirtschaftsgut darstellt oder in mehrere Wirtschaftsgüter zu untergliedern ist.
Eine Baumaßnahme an einem zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäude führt zu nachträglichen Herstellungskosten in der
Variante der wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 HGB), wenn die Maßnahme bezogen auf die betroffene Teilfläche
entweder zu einer Standardhebung in drei der vier für Wohngebäude zentralen Ausstattungsbereichen führt oder wenn die Baumaßnahme
unter Berücksichtigung der betrieblichen Zielsetzung des Nutzers der von der Baumaßnahme betroffenen Fläche eine bessere oder
eine völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2023 S. 678 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2023 S. 679 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 1 DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 1 GStB 2023 S. 448 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2023 S. 631 MAAAJ-43104
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