Instanzenzug: Az: 1 StR 83/20 Beschlussvorgehend LG Neuruppin Az: 13 KLs 23/14
Gründe
11. Auf die Revision der Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt, soweit er sich auf die für die V. mbH angemeldete Vorsteuer bezog. Die weitergehende Revision der Verurteilten hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom .
22. Soweit die Verurteilte geltend macht, der Senat sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig; § 356a StPO ermöglicht nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 441/20 Rn. 8 und vom – 2 StR 589/18 Rn. 3).
33. Die Rüge hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Aus dem Umstand, dass der Senat nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur Rn. 15; Rn. 6).
4Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom – 1 StR 114/14 Rn. 6).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150623B1STR83.20.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-43081