1. Zum Begriff des Wirtschaftsguts 2. Investitionszulage für bestimmte Systemsoftware
Leitsatz
1. Gegenstände im Sinne des BGB sind nur dann selbständige Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern, von greifbarem längerfristigem Nutzen sind und vor allem selbständig bewertet werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, handelt es sich lediglich um unselbständige Bestandteile anderer Wirtschaftsgüter.
2. Sind Systemprogramme unter Zugrundelegung des sog. Bundling keiner besonderen Bewertung zugänglich, kann für sie zusammen mit der Hardware Investitionszulage nach § 19 BerlinFG gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 794 BFH/NV 1990 S. 50 Nr. 7 TAAAA-93396
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