- Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 4 EStG auch bei Schleppschiffen - Zum Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" i. S. des § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz
1. § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG definiert den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als den Einsatz eines Schiffes zur Beförderung von Personen oder Gütern überwiegend im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See.
3. Bei der Ermittlung des überwiegenden Einsatzes zur Beförderung von Personen und Gütern auf begünstigten Fahrten ist darauf abzustellen, ob die Schiffe zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen Seereisetage des gesamten Wirtschaftsjahres auf Fahrten im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt waren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 783 BFH/NV 1990 S. 67 Nr. 9 OAAAA-93389
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