Zum Pauschbetrag für Unterhalt anläßlich der besuchsweisen Aufnahme eines Angehörigen aus der DDR oder aus Berlin (Ost)
Leitsatz
Aufwendungen für den Besuch eines Angehörigen aus der DDR und Berlin (Ost) können nach den noch bestehenden Verwaltungsanweisungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG ohne Einzelnachweis mit 10 DM pro Tag berücksichtigt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, diesen Pauschbetrag ab 1986 - entsprechend der Erhöhung des Abzugshöchstbetrages in § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von 3 600 DM auf 4 500 DM - von Gerichts wegen zu erhöhen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 782 BFH/NV 1990 S. 69 Nr. 9 EAAAA-93388
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