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NWB Nr. 27 vom Seite 1910

Mangel der Mietsache und die daraus resultierenden möglichen Rechte des Mieters

Mietern stehen verschiedene Rechte zu, um zu einer vertragsgemäßen Mietsache zu kommen

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

Die Vermietung von Sachen, insbesondere Räumen, ist für den Vermieter nicht nur mit Mieteinnahmen verbunden, sondern auch mit Risiken, die sich aus den Ansprüchen des Mieters aus dem Mietverhältnis ergeben. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) werden im vorliegenden Beitrag im Anschluss an die im Beitrag Börstinghaus, NWB 24/2023 S. 1710 ff., dargestellten Erfüllungsansprüche die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der weiteren Rechte des Mieters bei Mangelhaftigkeit der Mietsache dargestellt.

I. Selbstbeseitigungsrecht des Mieters

Beseitigt der Vermieter einen Mangel nicht, wird der Mieter in einfachen Fällen den Mangel ggf. selbst beseitigen wollen. Das ist dann zulässig, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 1 BGB).

[i]Verzug des VermietersVoraussetzung ist hierfür, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt und zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Zudem muss er den Vermieter nach Ablauf einer – je nach Art des Mangels und der erforderlichen Arbeiten – angemessenen Frist gemahnt haben. Es ist aber Sache des Vermieters zu entscheiden, wie er den Mangel beseit...