Finanzbehörde Hamburg - S 2257 - 2022/004

“Kryptowährung“: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Privatvermögen, hier: ENS- und TNS-Airdrops in 2021

Fach-Info 1/2023

Bezug: BStBl 2022 I S. 668

In dem Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token –, BStBl 2022 I S. 668, wird unter Rn. 29 definiert, was ein Airdrop ist:

Bei einem Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token „unentgeltlich“ verteilt. In der Regel handelt es sich dabei um Marketing-Aktionen, deren Ausgestaltung unterschiedlich sein kann. Mit einem Airdrop kann z. B. die Auflage verbunden sein, dass die Teilnehmenden mehrere Online-Formulare ausfüllen müssen. Auf diese Weise können Kundendaten gesammelt werden. Für andere Airdrops wird gefordert, das Projekt in sozialen Netzwerken zu bewerben. Bei größeren Airdrops erhält mitunter nur ein Teil der die Bedingungen erfüllenden Teilnehmenden die zu verteilenden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token, etwa aufgrund einer Zufallsauswahl. Ein Airdrop kann allerdings auch dergestalt stattfinden, dass gänzlich ohne Zutun der Inhaberin oder des Inhabers eines öffentlichen Schlüssels an diesen Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token übertragen werden.

Für den ENS-Airdrop war es erforderlich, dass der Nutzer bzw. die Nutzerin eine ENS-Domain bereits vor dem innehielt. Hinsichtlich des TNS-Airdrops musste der Nutzer bzw. die Nutzerin eine TNS-Domain bereits vor dem innehalten, über die Domain mindestens 15 Transaktionen getätigt haben und dabei mindestens 16 TerraUSD ausgegeben haben.

Sowohl bei dem ENS-Airdrop als auch bei dem TNS-Airdrop hat der Nutzer bzw. die Nutzerin eine Leistung (im Vorfeld des Airdrops) erbracht, so dass er oder sie mit dem Airdrop sonstige Einkünfte aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erzielte (vgl. Rn. 70 des BMF-Schreibens). Die erhaltenen Einheiten sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen (Rn. 73 des BMF-Schreibens).

Bei den genannten Airdrops liegt ein Anschaffungsvorgang vor, so dass bei einer Veräußerung der erhaltenen Einheiten zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind (Rn. 75 des BMF-Schreibens).

Finanzbehörde Hamburg v. - S 2257 - 2022/004

Fundstelle(n):
EAAAJ-42956