1. Sachlicher Umfang einer Außenprüfung; Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, daß bisher unbekannte Tatsachen festgestellt werden -2. Zum Mindesteinkommen gem. § 6 Abs. 4 KStG 1968 bei einem Lebensversicherungsunternehmen, das Organträger ist
Leitsatz
1. Eine Betriebsprüfung erstreckt sich auf alle Steueransprüche, bezüglich derer Maßnahmen i. S. der §§ 193 ff. AO 1977 ergriffen werden, die auf die Ermittlung des Steueranspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gerichtet sind (§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).
2. Die tatsächliche Durchführung einer Betriebsprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ein höherer oder niedrigerer Steueranspruch ergibt.
3. Das Mindesteinkommen gemäß § 6 Abs. 4 KStG 1968 ist für einen Organträger so zu ermitteln, als ob eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nicht stattfinde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 772 BFH/NV 1990 S. 65 Nr. 9 GAAAA-93383
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