Gesetze: AO §§ 144 ff., 222 Abs. 1 Nr. 2EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10AO 1977 § 173
1. Für vor dem entstandene Steueransprüche richtet sich die Änderung ergangener Bescheide nach den Vorschriften der AO 1977 2. Die Änderung der vor diesem Zeitpunkt ergangenen Bescheide ist nur innerhalb der Verjährungsfristen des § 144 RAO zulässig
Leitsatz
1. Für Steueransprüche, die vor dem entstanden sind, richtet sich die Änderung ergangener Bescheide nach den Vorschriften der AO 1977.
2. Die Änderung solcher Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt ergangen sind, ist jedoch nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 ff. AO zulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 770 BFH/NV 1990 S. 65 Nr. 9 WAAAA-93382
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