Gesetze: AO §§ 144 ff., 222 Abs. 1 Nr. 2EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10AO 1977 § 173
1. Für vor dem entstandene Steueransprüche richtet sich die Änderung ergangener Bescheide nach den Vorschriften der AO 1977 2. Die Änderung der vor diesem Zeitpunkt ergangenen Bescheide ist nur innerhalb der Verjährungsfristen des § 144 RAO zulässig
Leitsatz
1. Für Steueransprüche, die vor dem entstanden sind, richtet sich die Änderung ergangener Bescheide nach den Vorschriften der AO 1977.
2. Die Änderung solcher Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt ergangen sind, ist jedoch nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 ff. AO zulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 770 BFH/NV 1990 S. 65 Nr. 9 WAAAA-93382
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei