BGH Beschluss v. - 3 StR 85/23

Instanzenzug: Az: 3 StR 85/23vorgehend LG Duisburg Az: 32 KLs 25/22

Gründe

11. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom bereits mit Beschluss vom als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

22. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

3Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. , BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR85.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-42909