Handbuch der Stiftung
5. Aufl. 2023
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B. Errichtung der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts
I. Begriffsbestimmung
40Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist „eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“, § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist ein selbständiges Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, welches zur Umsetzung bestimmter Ziele (dem Stiftungszweck) errichtet wird. Sie ist die einzige Rechtsform, die weder außenstehende Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Als eigenständige juristische Person des bürgerlichen Rechts ist die Stiftung selbst Träger ihrer Organisation (§§ 80–88 BGB). Die Stiftung ist mithin ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen, das nicht körperschaftlich, sondern kapitalmäßig organisiert ist. Die Stiftung wird i. d. R. auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung), § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB.
41Für die unselbständige Stiftung finden die Regelungen in §§ 80 ff. BGB keine Anwendung. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB-Vertragsrechts.
42Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle ...