Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung
Bezug:
1 Allgemeines
Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger / einer Empfängerin außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. vorgeschriebene Zustellung einer Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens führen zu können.
Nachstehende Grundsätze gelten für die Bekanntgabe an einen Empfänger / eine Empfängerin im Ausland, wenn eine Bekanntgabe an einen inländischen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 Satz 2 AO nicht in Betracht kommt (vgl. Karte 1 zu § 123).
2 Bekanntgabe mit einfachem Brief (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) und mittels Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte grundsätzlich auch im Ausland durch einfachen Brief bekannt gegeben werden. Von dieser Möglichkeit ist regelmäßig Gebrauch zu machen, sofern der Verwaltungsakt nicht schon nach § 122 Abs. 5 AO zustellungsbedürftig ist. Der Verwaltungsakt gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Da das Finanzamt im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO), kann es im Einzelfall angebracht sein, den Verwaltungsakt durch Einschreiben mit (internationalem) Rückschein zuzustellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). In diesem Fall gilt die Bekanntgabe an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt (§ 9 Abs. 2 VwZG).
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch einfachen Brief oder durch Einschreiben mit Rückschein ist jedoch in folgenden Staaten nicht oder nur mit folgenden Einschränkungen zulässig:
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Ägypten | Nicht zulässig |
Argentinien | siehe AEAO zu § 122 Nr. 3.1.4.1 |
Brasilien | Nicht zulässig |
China | Nicht
zulässig |
Republik Korea | siehe AEAO zu §
122 Nr. 3.1.4.1 |
Kuwait | siehe AEAO zu § 122
Nr. 3.1.4.1 |
Liechtenstein | Gilt nur für vom
DBA-Liechtenstein erfasste Besteuerungszeiträume ab dem und
folgende Steuerarten: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,
Grundsteuer sowie für gesonderte und gesonderte und einheitliche Feststellungen
für Zwecke der vorgenannten Steuern sowie Einheitswert- und
Grundsteuermessbetragsfeststellungen. |
Mexiko | Nicht zulässig |
San Marino | siehe AEAO zu § 122 Nr. 3.1.4.1 |
Schweiz | siehe AEAO zu § 122 Nr. 3.1.4.1, bestätigt durch Az. VI R 37/19 |
Sri Lanka | Nicht
zulässig |
Venezuela | Nicht
zulässig |
3 Zustellung durch Zustellersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZG
Sofern eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG nicht in Betracht kommt, können zustellungsbedürftige Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO) vorbehaltlich länderspezifischer Besonderheiten mittels Zustellungsersuchens der deutschen Finanzbehörde durch die Behörde des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG). In Ausnahmefällen erfolgt die Zustellung an Personen und deren Familienangehörige, die jeweils das Recht der Immunität genießen und zu einer Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gehören, (sog. Exterritoriale) durch das Auswärtige Amt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG).
Zustellungsersuchen für Zustellungen in Staaten, die nicht in Tz. 2 genannt sind, sollten auf besonders begründete Ausnahmefälle (drohende Festsetzungsverjährung, Scheitern der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein) beschränkt bleiben.
Einen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZG zuzustellenden Verwaltungsakt hat das Finanzamt der OFD in der im AEAO zu § 122 Nr. 3.1.4.2 beschriebenen Weise zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG).
4 Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht, wenn die Zustellung im Ausland entweder nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Sofern die ausländische Anschrift des Steuerpflichtigen / der Steuerpflichtigen bekannt ist, muss der Steuerpflichtige / die Steuerpflichtige nach erfolgter öffentlicher Zustellung mit einfachem Brief unter Übersendung einer Ausfertigung des öffentlich zugestellten Verwaltungsaktes über die Zustellung unterrichtet werden (Nr. 19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum VwZG). Diese Benachrichtigung ist im Verhältnis zu allen ausländischen Staaten zulässig, da es sich hierbei mangels rechtlicher Regelung um keinen Verwaltungsakt handelt.
OFD Karlsruhe v. - S
0284
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BW AO §
122 Karte Karte
1
QAAAJ-42858