Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei
Leitsatz
Verteilt eine Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (GbR) gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Kartoffeln (bzw. des Stärkegehalts), so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die GbR. Ob das ausgeschüttete Entgelt über dem marktüblichen Preis für Stärkekartoffeln liegt, ist unerheblich.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 757 BFH/NV 1990 S. 70 Nr. 9 RAAAA-93375
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