Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten Wintersportort zur Skihauptsaison sind keine Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet wird und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, ist nicht ganz überwiegend betrieblich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen, z.B. die Ausübung von Wintersport zur Skihauptsaison an einem bekannten Wintersportort, zuläßt.
2. Die Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für einen solchen Lehrgang sind daher - abgesehen von der Teilnahmegebühr - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Anschluß an , BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 736 BFH/NV 1990 S. 58 Nr. 8 UAAAA-93361
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