Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG
Leitsatz
1. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Bevollmächtigten, der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht vertretungsbefugt ist, ist nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen wurde.
2. Zweck der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG ist die Förderung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Tätigkeit und nicht, einem Volljuristen, der seine Anwaltszulassung verloren hat, die Vertretung von Beteiligten vor Gericht weiter zu ermöglichen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGHE:2023:0328.6WF43.23.00
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1821 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1821 SAAAJ-42678
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.