Von der alleinigen Kommanditistin in das Gesamthandsvermögen der KG zu eigenen Wohnzwecken übertragene Wohnungen ebenso wie
die Ausgleichsforderung der KG bei der späteren Entfernung der Wohnungen aus dem Gesamthandsvermögen kein ertragsteuerrechtliches
bzw. erbschaft- und steuerrechtliches Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dem für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke zu bewertenden Betriebsvermögen, mithin
deren Qualifizierung als Betriebsvermögen, bestimmt sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 4, 5 EStG).
Der hierfür festzustellende Wert des Betriebsvermögens bemisst sich aber nicht nach den Vorschriften des Bilanzsteuerrechts
(§ 6 EStG), sondern nach dem gemeinen Wert (§ 109 Abs. 2 Satz 1 BewG und § 9 BewG) und ist nach Maßgabe der Vorschrift des
§ 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln.
2. Bringt die Steuerpflichtige eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnimmobilie unter anderem mit zwei von ihr zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnungen in das Gesamthandsvermögen einer neugegründete GmbH & Co. KG ein, an der sie zunächst als
einzige Kommanditistin beteiligt ist, so gehören die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen bilanzsteuerlich weiter zum
notwendigen Privatvermögen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kommandistin ihre Kommanditbeteiligung teilweise auf ihre
Tochter überträgt und diese wiederum den geschenkten Kommanditanteil teilweise auf ihre Töchter weiterüberträgt.
3. Werden die beiden Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt sowie durch eine Übertragung auf eine andere Gesellschaft
aus dem Gesamthandsvermögen der KG entfernt und wird bei der KG als Wertausgleich eine Ausgleichsforderung gegen die Kommanditistin
eingebucht, die die Eigentumswohnungen auch anschließend weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, so gehört die Ausgleichsforderung
wie zuvor die Wohnungen ertragsteuerlich zum Privatvermögen. Tritt die Kommanditistin ihre Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag
als Tilgung für die Ausgleichsforderung an die KG ab, so gehören auch die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht zum steuerlichen
Betriebsvermögen der KG und sind daher notwendiges Privatvermögen. Das gilt auch dann, wenn bei Fälligkeit der Lebensversicherung
mit den Mitteln betriebliche Verbindlichkeiten der KG getilgt werden sollen.
4. Bestehen die Ausgleichsforderung bzw. die abgetretenen Lebensversicherungsansprüche (siehe 3.) zum Zeitpunkt des Todes
der abtretenden Kommanditistin noch, so gehören sie folglich auch nicht zum für Zwecke der Erbschaftsteuer relevanten Betriebsvermögen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 12 DStRE 2024 S. 530 Nr. 9 ErbStB 2023 S. 258 Nr. 9 ErbStB 2023 S. 258 Nr. 9 WAAAJ-42655
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