Gesetze: DBA CHE 1978 Art. 1, DBA CHE 1978 Art. 2 Abs. 1, DBA CHE 1978 Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, DBA CHE 1978 Art. 4 Abs. 1, DBA CHE 1978 Art. 15 Abs. 3 S. 1, DBA CHE 1978 Art. 15 Abs. 3 S. 2, DBA CHE 1978 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d, DBA CHE 1978 Art. 26, EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen und bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellten Binnenschiffers
Leitsatz
1. Ist ein nur in Deutschland ansässiger Binnenschiffer auf dem Rhein bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt, steht Deutschland
das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu, soweit der Binnenschiffer in Deutschland und anderen Drittstaaten außerhalb
der Schweiz tätig war. In Deutschland ist der Arbeitslohn nur für die Arbeitstage steuerfrei zu stellen, an denen der Binnenschiffer
seine Tätigkeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz als Unternehmensstaat
kann aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz und Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz nicht abgeleitet werden.
2. Der Umstand, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Regelung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz anders auslegt und deshalb
den gesamten Arbeitslohn des Klägers in der Schweiz besteuert, ist insoweit unerheblich; die dadurch ausgelöste Doppelbesteuerung
könnte nur ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens (Art. 26 DBA-Schweiz) beseitigt werden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 10 DStRE 2024 S. 513 Nr. 9 MAAAJ-42654
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