Kindergeldanspruch bei einjährigem Work & Travel-Jahr und anschließendem Studium des volljährigen Kindes in Australien
Leitsatz
1. Ist das volljährige Kind im Juni 2019 für ein Work & Travel – Jahr nach Australien gereist, hat es sich im Laufe dieses
Jahres entschlossen, im Zeitraum von Juli 2020 bis März 2022, also für rund 1,5 Jahre in Perth/Australien ein Studium zu absolvieren
und ist es im gesamten Zeitraum von Juni 2019 bis März 2022 aufgrund der nur kurzen Dauer der ausbildungsfreien Zeiten, der
coronabedingten Reiserestriktionen sowie fehlender Geldmittel nicht nach Deutschland zurückgekehrt, so spricht das für eine
Aufgabe des Wohnsitzes in der inländischen Wohnung der Mutter spätestens ab Studienbeginn, sodass nach § 63 Abs. 1 Satz 6
EStG kein Kindergeldanspruch besteht.
2. Das Innehaben einer Wohnung als Voraussetzung für einen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne ist objektiviert; insoweit
sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend.
Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b
AO durch das Bundeszentralamt für Steuern oder die steuerrechtliche Behandlung der Mutter können daher keinen inländischen
Wohnsitz des Kindes begründen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 42/2023 S. 2886 IAAAJ-42651
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