Aufwendungen für „Essen auf Rädern” als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
Aufwendungen für sog. „Essen auf Rädern” können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Derartige Aufwendungen
sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, oder auch krankheitsbedingt
höhere Verpflegungsaufwendungen nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung
zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten gelegentlich einer Krankheit entstehen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 10 DStRE 2024 S. 515 Nr. 9 DAAAJ-42644
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