Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums und sog. erweiterte Kürzung
gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist eine Zurechnung der Tätigkeiten anderer gruppenzugehöriger,
dem Immobilienhandel „branchennahen” Gesellschaften aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips unzulässig. Dies
gilt auch, wenn eine Person Geschäftsführer mehrerer gruppenzugehöriger Gesellschaften ist.
2. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist keine nur geringfügige Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums, die einen gewerblichen
Grundstückshandel indiziert.
3. Bei Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums spricht auch die Anzahl der veräußerten Objekte (hier: 13) nicht hinreichend
für gewerblichen Grundstückshandel, wenn gegenläufig weitere besondere Umstände des Einzelfalls (hier: überraschendes Versterben
eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Alter von 55 Jahren ohne Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits im Erwerbszeitpunkt
vorhersehbar gewesen sein könnte) hinzutreten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 7 DStRE 2024 S. 465 Nr. 8 ErbStB 2023 S. 265 Nr. 9 ErbStB 2023 S. 265 Nr. 9 GStB 2023 S. 332 Nr. 9 GStB 2023 S. 332 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2023 S. 872 TAAAJ-42643
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