Offenbare Unrichtigkeit bei Eintragung falscher Kennziffern im Rahmen der Umsetzung eines Betriebsprüfungsergebnisses
Leitsatz
1. Eine Berichtigung gemäß § 129 AO ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige einen streitigen Hinzurechnungsbetrag in der Steuererklärung
statt im Sachbereich 14 (als nicht abziehbare Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 5b EStG) fälschlicherweise im
Sachbereich 13 (als nicht ausgleichsfähiger Verlust, der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wird)
einträgt, dieser Fehler im Ergebnis bei der Veranlagung durch Verfügung eines sog. „Übernahme-Ausschluss” und die manuelle
Erfassung des hinzuzurechnenden Betrags korrigiert wird, diese ergebnisorientierte Korrektur sodann während der Betriebsprüfung
unbemerkt bleibt, da das EDV-Programm „BpA-€” den „Übernahme-Ausschluss” nicht automatisch berücksichtigt, und dieser Fehler
in die nach der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheiden übernommen wird.
2. Die für verschiedene Veranlagungszeiträume erfolgte Benennung unterschiedlicher Kennziffern für sachlich gleiche Beträge
bei gleicher Rechtslage lässt auf einen – der Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder dem Übersehen notwendiger Eintragungen
vergleichbaren – Irrtum des Betriebsprüfers über den Programmablauf schließen, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Prüfer rechtliche oder tatsächliche Erwägungen vorgenommen hat und die Eintragung eines streitigen Hinzurechnungsbetrags
in der Steuererklärung unter einer unzutreffenden Kennziffer und einen diesbzgl. bei der Veranlagung manuell erfassten „Übernahme-Ausschluss”
wahrgenommen oder gar geprüft hat.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 9 DStRE 2024 S. 420 Nr. 7 ZAAAJ-42641
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