Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung nur auf das in der Steuererklärung ausdrücklich benannte Konto überweisen
Leitsatz
Das FA wird von seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber dem nach materiellem Recht erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es in den Fällen der Zusammenveranlagung den Erstattungsbetrag nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung als Erstattungskonto ausdrücklich benannte Konto des einen Ehegatten, sondern auf ein Konto des anderen Ehegatten überweist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 719 BFH/NV 1990 S. 65 Nr. 9 BFH/NV 1991 S. 105 Nr. 2 LAAAA-93351
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