Instanzenzug: LG Essen Az: 51 KLs 8/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten sowie den Angeklagten Al. wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten A. und M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten A. und M. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie die Revision des Angeklagten Al. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der mit dem es die Revision des Angeklagten M. wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154).
32. Der gegen die Angeklagten A. und M. ergangene Adhäsionsausspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht – über die Verurteilung der Angeklagten hinaus, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe der Tatbeute im Fall II. 4. der Urteilsgründe an die Adhäsionsklägerin zu zahlen – nicht nur deren Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, sondern auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
4In diesem Umfang fehlt es an den Voraussetzungen eines Grundurteils. Dessen Erlass setzt nach §§ 304, 308 ZPO voraus, dass die klagende Partei einen bezifferten Anspruch geltend macht (vgl. nur Rn. 2; Beschluss vom – 3 StR 280/20 Rn. 9; jew. mwN). Die Adhäsionsklägerin hat hingegen für die ihr zukünftig aus der Tat entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ergänzend einen Feststellungsantrag gestellt, über den allenfalls durch ein Feststellungsurteil hätte entschieden werden können. Eine entsprechende Abänderung des Adhäsionsausspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn den Urteilsgründen ist hinsichtlich der immateriellen Schäden nicht zu entnehmen, dass die Nebenklägerin unvorhersehbare Spätfolgen der Tat zu befürchten hätte, die nicht bereits bei der Bemessung des zu zahlenden Schmerzensgeldes berücksichtigt werden könnten (vgl. zum sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes etwa Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 21/22). Auch im Übrigen enthalten die Urteilsgründe keine Begründung für ein Feststellungsinteresse, wie sie unter den vorliegenden Umständen jedoch geboten gewesen wäre (vgl. hierzu allgemein Rn. 10; Beschluss vom – 3 StR 436/19 Rn. 4). Der Senat sieht daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Adhäsionsklägerin (Adhäsionsantrag zu 2.) ebenfalls ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
53. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240523B4STR66.23.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-42596