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Sozialrecht | Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern (BSG)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann
als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die
Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der
Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört
().
Hintergrund: Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkunge...