BFH Beschluss v. - IX B 11/23

Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, Terminsverlegung in „letzter Minute“, Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

Leitsatz

1. NV: Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

2. NV: Der Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ gewährleistet, dass das FG das Verfahren so gestaltet, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen, insbesondere darf das FG sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

3 1. Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

4 a) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht „aus erheblichen Gründen“ auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom  - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 11 und vom  - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8, m.w.N.). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO).

5 In einer plötzlichen Erkrankung eines nicht fachkundig vertretenen Beteiligten, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, kann ein erheblicher Grund für eine Terminsverschiebung liegen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das Finanzgericht (FG) anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. BFH-Beschlüsse vom  - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, Rz 4 und vom  - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12).

6 Wird ein Antrag auf Terminsverlegung „in letzter Minute“ gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (z.B. , BFH/NV 2020, 905, Rz 8, m.w.N.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 91 FGO Rz 133). Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das FG die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom  - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, Rz 4; vom  - X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, Rz 5; vom  - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12 und vom  - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10). Wird das Gericht bereits vor Einreichung eines ärztlichen Attests über eine schwerwiegende Erkrankung des Beteiligten informiert, reicht ein Attest aus, in dem lediglich bescheinigt wird, der Beteiligte sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. , BFH/NV 2013, 228, Rz 5).

7 b) Nach diesen Maßstäben lagen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung nicht vor. Da der Antrag auf Verlegung in dem der mündlichen Verhandlung vorangehenden Termin im Verfahren 10 K 3107/18 F gestellt wurde, sind die oben genannten Grundsätze für „in letzter Minute“ gestellte Anträge anzuwenden. Der Vertreter der Klägerin (Klägervertreter) hatte jedoch seine Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.

8 Seitens des FG ließ sich aus dem mündlichen Vortrag des Klägervertreters weder Art und Schwere der Erkrankung entnehmen noch hat dieser mitgeteilt, ob es sich um eine plötzlich und unerwartet aufgetretene Krankheit oder um eine bereits seit längerem bestehende Krankheit handelte. Ebenso wenig lässt sich den Ausführungen des Klägervertreters im Verfahren 10 K 3107/18 F entnehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Krankheit Einfluss auf die Fähigkeit, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hatte. Keinen Verlegungsgrund bildet der Umstand, dass der Klägervertreter subjektiv von seiner Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag überzeugt war. Denn das liefe darauf hinaus, dass ein Beteiligter kurzfristig die Aufhebung jedes Gerichtstermins erreichen könnte, ohne nähere Angaben zu den genauen Auswirkungen der Erkrankung am fraglichen Tag zu machen und dem Gericht auch nur die Möglichkeit einer Überprüfung zu geben.

9 Das vom Klägervertreter am Folgetag eingeholte und eingereichte Attest kommt nicht als Mittel der Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit in Betracht. Unabhängig davon, ob es Ausführungen zur Art und Schwere der Krankheit enthält, bezieht es sich ausdrücklich nicht auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit am Terminstag.

10 2. Ebenso wenig liegt wegen der Nichtverlegung des Termins eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) vor.

11 a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ ab. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom  - 1 BvR 2194/97, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1998, 2044, unter III.2., m.w.N.; vom  - 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205, Rz 20, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom  - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 20 und vom  - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 16; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 243).

12 b) Eine solche Rechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass sich das FG verfahrensfehlerhaft oder widersprüchlich verhalten hat. Vielmehr hat es die von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Mittel genutzt, um dem Verfahren Fortgang zu geben und es einer Entscheidung zuzuführen. Dass diese Entscheidung zu Lasten der Klägerin ausgefallen ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.

13 3. Soweit sich die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf materielle Mängel hinsichtlich der Ablehnung des Schuldzinsenabzugs seitens des FG beziehen und sich damit gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

14 4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

15 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.070623.IXB11.23.0- 4 -

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1493 Nr. 26
NJW 2023 S. 10 Nr. 28
NAAAJ-42483