- Sog. "Grenzgänger" haben im Inland nicht schon deswegen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, weil sie sich während der Arbeitszeit im Inland aufhalten - Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht kann nicht über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden werden
Leitsatz
1. Sog. Grenzgänger haben im Inland nicht schon deswegen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, weil sie sich während der Arbeitszeit im Inland aufhalten.
2. Lehnt das FA es ab, eine natürliche Person als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so kann in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht darüber entschieden werden, ob die Einkommensteuer gegenüber der natürlichen Person bei beschränkter Steuerpflicht nicht höher festgesetzt werden darf, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht festzusetzen wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 687 BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12 RAAAA-93336
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