Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beruflich genutzten Einrichtungsgegenständen eines Arbeitszimmers und von Arbeitsmitteln sind in Form von AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit dem Anteil abziehbar, der bei gleichmäßiger Verteilung der Kosten auf die gesamte Dauer der Nutzung oder Verwendung auf die Dauer der beruflichen Nutzung oder Verwendung entfällt
Leitsatz
AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers und für Arbeitsmittel auch dann abgesetzt werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen zuvor privat genutzt wurden. Die AfA ist nach den Grundsätzen des (BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) zu berechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 684 BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 7 XAAAA-93334
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