Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, daß diese Methode in Steuer- und Handelsbilanz einheitlich zugrunde gelegt wird
Leitsatz
1. Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, daß diese Methode in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird.
2. Wurde in der Handelsbilanz von der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen ausgegangen, kann die degressive AfA-Methode gemäß § 7 Abs. 2 EStG nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die Handelsbilanz geändert wird.
3. Eine Änderung der Handelsbilanz ist auch dann erforderlich, wenn bei der degressiven AfA-Methode ein AfA-Satz gewählt wird, der im Jahre der Investition den bisherigen der Besteuerung zugrunde gelegten AfA-Betrag ergäbe.
4. Entscheidend für die Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz ist nicht in erster Linie die betragsmäßige Übereinstimmung der AfA-Beträge, sondern die Methode der Absetzung.
5. Eine Änderung der Methode der Absetzung setzt voraus, daß auch in den Handelsbilanzen der Wirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr nachfolgen, in dem die Investition getätigt wurde, Folgerungen aus dem Übergang zur degressiven AfA gezogen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 681 BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 7 NAAAA-93333
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