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OLG Frankfurt/M. 09.01.2023 8 U 299/21, NWB 25/2023 S. 1759

Mandat | Rechte des Insolvenzverwalters bzgl. einer Handakte

Anhänge von zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hin und her gesandten elektronischen Botschaften sind – anders als im Bereich der klassischen Kommunikation in Papierform – als Teil der Korrespondenz, des „Briefwechsels“, anzusehen und nicht gesondert herausgabepflichtig (vgl. § 51b Abs. 4 WPO).

Anmerkung:

Der Verwalter habe aber vorliegend einen Anspruch auf Einsichtnahme (vgl. §§ 666, 675 BGB), obwohl der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen war. Er beziehe sich auf solche Unterlagen, die die Insolvenzschuldnerin als Mandantin der WP-Gesellschaft zwar bereits erhalten hatte, die aber bei ihr nachträglich verlorengegangen waren. Dieser Anspruch habe eine andere Zielsetzung als der parallel eingeklagte Auskunfts- und Herausgabeanspruch und sei daher von diesem unabhängig. Die Forderung nach Ein...