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Arbeitsplatzausschreibung | Keine Nachholung der Ausschreibung im Zustimmungsersetzungsverfahren
Der Arbeitgeber hat eine – vom Betriebsrat verlangte – innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen (vgl. § 93 BetrVG) vorzunehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Maßnahme um Zustimmung ersucht. Die Ausschreibung kann grds. nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden.
Sinn und Zweck des § 93 BetrVG gebiete – zumindest in nicht dringlichen Fällen – die vorherige Durchführung des innerbetrieblichen Ausschreibungsverfahrens. Unerheblich sei, dass der Arbeitgeber bei seiner Auswahl nicht an den Kreis innerbetrieblicher Bewerber gebunden sei. § 93 BetrVG beschränke nicht die Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers, sondern schreibe lediglich die Durchführung eines dieser Entscheidung vorgelagerten ...