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WP Praxis Nr. 7 vom Seite 230

Prüfung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

WP Prof. Dr. Peter Dittmar und Prof. Dr. Henner Klönne

Nach § 4 Abs. 3 WiPrPrüfV umfasst das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ im WP-Examen sowohl die Bilanzierungsgrundsätze des handelsrechtlichen Jahresabschlusses als auch die Prüfung der Rechnungslegung. Die hier behandelte Examensaufgabe enthält Aspekte beider Bereiche. Diesen beiden Bereichen wird gemäß der Konkretisierung des § 4 WiPrPrüfV vom eine hohe Bedeutung für das WP-Examen zugeschrieben.

I. Einordnung

In der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind die Sachverhalte zu einem bestimmten Zeitpunkt – dem Abschlussstichtag – abzubilden. Dementsprechend sind bei der Ermittlung der in der Bilanz anzusetzenden Werte die Verhältnisse am Abschlussstichtag zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Stichtagsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Nr. 4 HGB. Das Stichtagsprinzip gehört im GoB-System zu den Rahmengrundsätzen. Rahmengrundsätze sind die grundlegenden Anforderungen, denen jede Informationsermittlung des Jahresabschlusses genügen muss.

In der internationalen Rechnungslegung gehört das Stichtagsprinzip zu den ergänzenden Rechnungslegungsgrundsätzen. Das Stichtagsprinzip ist in den IFRS nicht ausdrücklich verankert, lässt sich allerdings aus den Regelungen des IAS 10 herleiten. Inhaltlich entspricht das Stichtagsprinzip nach IFRS dem Stichtagsprinzip nach HGB.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung (§§ 316 bis 324a HGB) werden durch die berufsständischen Verlautbarungen des IDW konkretisiert. Der Prüfungsstandard ISA [DE] 560 (Stand ) behandelt nachträgliche Ereignisse. Geregelt sind in diesem Prüfungsstandard die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit nachträglichen Ereignissen.

II. Aufgabenstellung

  1. Im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Bilanzierung werden die Begriffe „Wertaufhellung“, „Wertbegründung“, „Wertaufholung“ und „Wertminderung“ verwendet. Erläutern Sie kurz den jeweiligen Begriffsinhalt und grenzen Sie die Begriffe voneinander ab. ( 10 Punkte)

  2. Erläutern Sie, welche wesentlichen Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit Ereignissen erforderlich sind, die nach dem Bilanzstichtag und vor dem Datum des Bestätigungsvermerks eintreten. ( 10 Punkte)

  3. Die X-AG ist ein inländisches Unternehmen im Bereich Unterhaltungselektronik, das sich auf die Herstellung von Fernsehgeräten spezialisiert hat. Der Jahresabschluss der X-AG zum wird nach HGB aufgestellt, die Aufstellung erfolgt zum . Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zu diesem Jahresabschluss trägt das Datum . Nach dem Bilanzstichtag treten die im Folgenden beschriebenen Ereignisse ein. Entscheiden Sie jeweils, ob und (wenn ja) in welcher Weise die Sachverhalte im Jahresabschluss bzw. Lagebericht der X-AG zum zu berücksichtigen sind. Begründen Sie Ihre Entscheidung. ( 30 Punkte)

    3.1

    Der Vorstand der X-AG entscheidet in seiner Sitzung am , den leitenden Angestellten des Unternehmens aufgrund der positiven Umsatz- und Ergebnisentwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr erstmals eine freiwillige Sonderzahlung zu gewähren. ( 5 Punkte)

    3.2

    Seit zwei Jahren ist der X-AG eine Gesetzesinitiative bekannt, die Hersteller von Fernsehgeräten verpflichten soll, Altgeräte zurückzunehmen und nach den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen. Das entsprechende Gesetz wird am im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist sofort anzuwenden. Zur Überraschung der X-AG verbietet das Gesetz die Weiterbelastung der bei der Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte anfallenden Kosten an die Kunden. ( 5 Punkte)

    3.3

    Die X-AG hat einem wichtigen Lieferanten, der A-GmbH, im Jahr 2015 ein langfristiges Darlehen gewährt. Seit März 2020 wurde der Schuldendienst von der A-GmbH nur noch schleppend erbracht, was zu einem Anstieg des Forderungsbetrags am Bilanzstichtag führte. Die X-AG erfährt am , dass zwei Tage vorher über das Vermögen der A-GmbH ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. ( 5 Punkte)

    3.4

    Durch die Reklamation eines Großkunden, die am eingeht, wird der X-AG bekannt, dass die zwischen dem 5. und produzierten Fernsehgeräte unbrauchbar sind. Ursächlich für den Produktionsfehler war der unsachgemäße Einbau der Steuerungseinheit durch eine Aushilfskraft. Alle in dem genannten Zeitraum hergestellten Geräte müssen kostenfrei zurückgenommen und umgetauscht werden. ( 5 Punkte)

    3.5

    Die Hauptversammlung der X-AG hat im November 2020 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen nach § 182 AktG beschlossen. Der Antrag zur Eintragung des BeschlussesS. 231 über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister nach § 184 Abs. 1 AktG wurde am gestellt. Sämtliche Bareinlagen wurden bis zum geleistet. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am . ( 5 Punkte)

    3.6

    Durch einen Kurzschluss bricht am in einer Lagerhalle der X-AG ein Feuer aus, das erst nach Stunden gelöscht werden kann. Der Brand zerstört rund ein Viertel der Jahresproduktion an Fernsehgeräten. Ein Ende der Verhandlungen mit dem Feuerversicherer der X-AG zur Regulierung des Schadens wird erst für Juni 2021 erwartet. Ursächlich für die lange Bearbeitungszeit ist unter anderem, dass bereits im Rahmen einer behördlichen Brandschutzbegehung im Oktober 2020 erhebliche Mängel an den von der X-AG ergriffenen Maßnahmen festgestellt wurden. ( 5 Punkte)

  4. Vor der Auslieferung des Prüfungsberichts findet am ein Gespräch zwischen dem Vorstand der X-AG und dem Abschlussprüfer statt. Im Verlauf dieses Gesprächs erfährt der Abschlussprüfer, dass die X-AG am letztinstanzlich überraschenderweise doch zur Zahlung einer erheblichen Kartellstrafe verurteilt wurde. Die Zahlung ist für den Jahresabschluss als wesentlich einzuschätzen. Geahndet wird ein Kartellverstoß aus dem Jahr 2018, für den im Jahresabschluss zum in Erwartung eines positiven Urteils nur ein geringer Betrag zur Deckung der anfallenden Anwaltskosten zurückgestellt wurde. Beurteilen Sie, ob sich aus diesen Informationen Handlungsbedarf für den Abschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses zum ergibt. ( 10 Punkte)