1. Ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit liegt nur vor, wenn zwischen denselben Beteiligten (Kläger, Beklagte, Beigeladene) über denselben Streitgegenstand gestritten wird. Stehen sich im jeweiligen Klageverfahren als Beteiligte nur die Klägerin und der jeweilige Unfallversicherungsträger gegenüber, handelt es sich nicht um zwei Rechtsstreite zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand.
2. Ist der angefochtene Bescheid nach § 77 SGG bindend geworden, steht dies einer Sachentscheidung entgegen.
3. § 135 SGB VII regelt ausschließlich, was materiell-rechtlich die „richtige“ Entscheidung ist und kann daher nicht verhindern, dass Unfallversicherungsträger/Sozialgerichte bei ihrer Prüfung ggf. zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und dementsprechend einander widerstreitende Entscheidungen treffen. Zwecks Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen ist eine Verbindung der Verfahren nach § 113 SGG sachgerecht.
Fundstelle(n): JAAAJ-42308
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