1. Die Folgen einer objektiv nicht erforderlichen Heilbehandlung sind Folgen eines Versicherungsfalles nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn die Behandlung durch einen D-Arzt in der Annahme einer Folge eines Arbeitsunfalls veranlasst wird.
2. Delegiert der D-Arzt die Entscheidung über die Behandlung vollständig auf eine andere Klinik innerhalb der Universitätsklinik, sind die Folgen einer nicht erforderlichen Operation der Berufsgenossenschaft zuzurechnen.
3. Die ständige Übung innerhalb der Universitätsklinik, dass der D-Arzt die Entscheidung über die weitere Behandlung einschließlich der Berichterstattung gegenüber der Berufsgenossenschaft auf die Fachkliniken überträgt, führt zu einer Zurechnung von den Behandlungsentscheidungen auf die BG.
Fundstelle(n): PAAAJ-42306
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