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LAG Hamm Urteil v. - 9 Sa 738/22

Gesetze: BGB § 611 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 207 Abs. 1 S. 1; BGB § 209

Leitsatz

Leitsatz:

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Dies gilt nicht allein für familienrechtliche Ansprüche, sondern für Ansprüche jedweder Art, so auch aus einem zwischen den Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnis.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2023 S. 1691
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2023 S. 1691
IAAAJ-42275

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